Pflegegrade

Informationen

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.

Seit dem 01.01.2017 wurden daher die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.

In welchem Leistungsumfang der Patient behandelt werden muss, ist oft nicht ganz klar. Zur besseren Einstufung der Patienten und deren Versorgungsgüte, wurden aufeinander bauende Pflegegrade eingerichtet.

Ob die Voraussetzungen für ein Pflegegrad und damit für Leistungen aus der Pflegekasse gegeben sind, wird individuell durch den MDK begutachtet. Die begrenzten Ausgaben lassen einen deutlichen Schwerpunkt auf den Bereich der Grundpflege blicken. Körperpflege, Kleidung, Toilettengänge, Nahrungsaufnahme und die dazu benötigten Wege sind Teil der Begutachtung. Dabei spielt es keine Rolle ob man Unterstützung in der Freizeitgestaltung oder allgemeine Betreuung benötigt. Selbst ärztlich verordnete Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege haben bei der Einstufung einen geringen Wert.

 

  

 

Der Antrag zur Einstufung in ein Pflegegrad muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Unter den jeweiligen Pflegegrade finden Sie genauere Informationen zur Einstufung und Leistung.

 

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